Aus aktuellem Anlass wegen der Corona-Epidemie.
Behördliche Maßnahmen bei Selbständigen
Wenn Sie als Selbständiger unter Quarantäne gestellt werden oder Einbußen durch behördliche Maßnahmen (Veranstaltungsverbote, Betriebsschließungen) erleiden, erhalten auch Sie auf Antrag Ihren Verdienstausfall erstattet.
Zusätzlich können laufende nicht gedeckte Betriebsausgaben (etwa die Miete für Praxen oder Büroräume) in angemessener Höhe erstattet werden.
Steuerliche Liquidität
Wir helfen Ihnen gern bei der Herabsetzung Ihrer Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer. Es gibt die Möglichkeit, Steuerzahlungen stunden zu lassen. Die Finanzverwaltung verzichtet vorübergehend auf Zwangsvollstreckungsmaßnahmen, wenn Steuern aufgrund der Corona-Pandemie nicht gezahlt werden können und es sich um eine unmittelbare Auswirkung der Krise handelt. Säumniszuschläge werden in diesen Fällen auch nicht festgesetzt.
Bitte nehmen Sie mit uns Kontakt auf, damit wir zusammen mit Ihnen die notwendigen Anpassungen spätestens zu den nächsten Zahlungsterminen im Mai bzw. Juni vornehmen können. Zudem kann eine Rückerstattung der bereits in 2019 gezahlten Vorauszahlungen beantragt werden.
Betriebsunterbrechungs- bzw. Ertragsausfallversicherungen
Förderungen durch KfW und die NBank
Aktuell sind neue Fördermaßnahmen von EU, Bund und Land in Planung. Hier wird es laufend neue Entwicklungen geben. Bitte nehmen Sie zusätzlich zu Ihrer Hausbank Kontakt auf.
Bitte sprechen Sie uns an, gerne stehen wir Ihnen mit unseren jeweiligen Experten beratend zur Seite.